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   BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B   

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BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B (https://dejure.org/2010,40530)
BSG, Entscheidung vom 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B (https://dejure.org/2010,40530)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - B 12 KR 19/10 B (https://dejure.org/2010,40530)
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  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Bei einer Entscheidung des LSG im Beschlusswege muss der Kläger zudem innerhalb der vom LSG mit der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung von Beweisanträgen mitteilen oder förmliche Beweisanträge stellen, wenn der Anhörungsmitteilung zu entnehmen ist, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht (Beschluss des Senats vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B; vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 31).
  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Soweit es die Wahl der Entscheidungsform betrifft, ist eine Verletzung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG nur dann in zulässiger Weise gerügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, zB weil der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des LSG beruht oder neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen, das vom SG noch nicht behandelt wurde, vom LSG unberücksichtigt blieb (BSG vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B; vom 13.5.1998 - B 10 LW 5/97 B; vom 16.11.1995 - 11 BAr 117/95 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 19).
  • BSG, 30.07.2009 - B 13 R 187/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Soweit es die Wahl der Entscheidungsform betrifft, ist eine Verletzung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG nur dann in zulässiger Weise gerügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, zB weil der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des LSG beruht oder neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen, das vom SG noch nicht behandelt wurde, vom LSG unberücksichtigt blieb (BSG vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B; vom 13.5.1998 - B 10 LW 5/97 B; vom 16.11.1995 - 11 BAr 117/95 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 19).
  • BSG, 05.04.2006 - B 12 KR 9/05 B

    Darlegung der Zulassungsgründe bei mehrfach begründeten Entscheidungen im

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Bei einer Entscheidung des LSG im Beschlusswege muss der Kläger zudem innerhalb der vom LSG mit der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung von Beweisanträgen mitteilen oder förmliche Beweisanträge stellen, wenn der Anhörungsmitteilung zu entnehmen ist, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht (Beschluss des Senats vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B; vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 31).
  • BSG, 13.05.1998 - B 10 LW 5/97 B

    Rüge einer Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    Soweit es die Wahl der Entscheidungsform betrifft, ist eine Verletzung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG nur dann in zulässiger Weise gerügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, zB weil der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des LSG beruht oder neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen, das vom SG noch nicht behandelt wurde, vom LSG unberücksichtigt blieb (BSG vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B; vom 13.5.1998 - B 10 LW 5/97 B; vom 16.11.1995 - 11 BAr 117/95 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 19).
  • BSG, 13.06.1994 - 7 BAr 140/93
    Auszug aus BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 19/10 B
    8 Unabhängig von den vorstehend erörterten Gesichtspunkten ist eine Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes bzw des rechtlichen Gehörs auch bereits deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Kläger nicht - wie erforderlich (BSG vom 13.6.1994 - 7 BAr 140/93) - vorträgt, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des LSG geeignete zusätzliche Vorbringen ihm durch die Entscheidung des LSG im Beschlusswege abgeschnitten worden ist.
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